Berichts- und Informationspflichten für Hersteller

Berichts- und Meldepflichten nach §18 ElektroG / Artikel 2 Gesetz Abfallrahmenrichtlinie

Die quantitativen Zielvorgaben nach §10 (3) und §22 (1) des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) müssen von Herstellern veröffentlicht werden (Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie – Änderung des ElektroG in Paragraph 18).

Das Gesetz zur Umsetzung der AbfRRL (Drucksache 88/20) sieht in Artikel 2 eine Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in § 18 vor. Demnach ist jährlich der Stand der Erfüllung der quantitativen Zielvorgaben nach § 10 (3) und § 22 (1) ElektroG durch die Hersteller zu veröffentlichen.

Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit veröffentlicht die in Deutschland erreichten und an die EU-Kommission zu übermittelnden quantitativen Zielvorgaben jährlich auf seiner Internetseite. Zur Erfüllung der erweiterten Informationspflichten nach § 18 ElektroG können die Hersteller auf diese Veröffentlichung Bezug nehmen. Die jeweils aktuellste Veröffentlichung befindet sich hier:

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Die Stiftung Elektro-Altgeräte Register veröffentlicht die jeweils für das Vorjahr ermittelten Werte aus der Jahres-Statistik-Mitteilung der Hersteller für Deutschland hier:

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Jeder Hersteller hat der Stiftung Elektro-Altgeräte Register jährlich bis zum 30. April die im vorangegangenen Kalenderjahr bei den Erstbehandlungsanlagen zusammengefassten Mengen nach § 22 (3) ElektroG nach Gewicht zu melden. Zusätzlich hat jeder Hersteller jährlich bis zum 30. April folgende Mitteilungen zu machen:

  • die von ihm je Geräteart und Kategorie im Kalenderjahr zurückgenommenen Altgeräte, für die keine Garantie nach § 7 (1) Satz 1 ElektoG erforderlich ist,
  • die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr zur Wiederverwendung vorbereiteten und recycelten Altgeräte,
  • die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr verwerteten Altgeräte,
  • die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr beseitigten Altgeräte und
  • die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr in Länder der Europäischen Union oder in Drittstaaten zur Behandlung ausgeführten Altgeräte.

Die Zusammenführung dieser Daten und Informationen übernimmt die take-e-way GmbH jährlich für seine Hersteller. Die an die Stiftung Elektro-Altgeräte Register übermittelten Daten finden Sie hier:

Gerätekategorie Wiederverwendung § 27, Abs. 1, Nr. 6 stoffliche Verwertung/Recycling "Zur Wiederverwendung vorbereitete und recycelte Altgeräte" § 27, Abs. 1, Nr. 7 Verwertung (gesamt)"Verwertete Altgeräte" § 27, Abs. 1, Nr. 8 Beseitigung § 27, Abs. 1, Nr. 9 Export
Kat. 1 - Wärmeüberträger 0,07% 81,23% 81,31% 99,33% 0,60% 0,00%
Kat. 2 - Bildschirmgeräte 0,60% 85,68% 86,28% 94,60% 3,01%< 0,00%
Kat. 3 - Lampen 0,00% 94,10% 94,10% 94,10% 5,90% 0,00%
Kat. 3 - Gasentladungslampen 0,00% 94,10% 94,10% 94,10% 5,90% 0,00%
Kat. 4 - Großgeräte 0,01% 85,58% 85,59% 96,43% 3,53% 0,00%
Kat. 5 - Kleingeräte 0,04% 82,68% 82,72% 97,59% 1,82% 0,54%
Kat. 6 - Kleine Geräte der ITK 0,05% 82,44% 82,49% 97,89% 1,90% 0,16%